RWA-ANLAGEN ÜBERPRÜFUNG WIEN

Brandschutz • Beratung • Schulung • Dienstleistung

Nur eine regelmässig gewartete
RWA-Anlage garantiert sicherheit

JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG UND WARTUNG GEMÄß DER TRVB S111 & 125S

Entsteht ein Feuer, entsteht Wärme und Rauch.Wenn ihre Gebäude eine RWA-Anlage besitzen, leisten diese einen wertvol len Beitrag, um im Ernstfall Menschen und das Ge bäude vor Schäden zu schützen.

Kompetente Partner für die jährliche Wartung

Um die Funktionstüchtigkeit Ihrer RWA-Anlage gewährleisten zu können muss der Sollzustand des Systems überprüft werden und gegebenenfalls rechtzeitig wieder hergestellt werden.

Dadurch vermeiden Sie mögliche Haftungsansprüche im Unglücksfall und kommen Ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach. Unsere Kompetenten Partner beraten Sie gerne.

Ihre Vorteile

Aber erst eine fachgerechte Wartung, regelmäßige auslösungen und Kontrollen durch den Brandschutzbeauftragen sorgt dafür, dass sich Ihre Investition im Brandfall auch lohnt.

RWA-Anlagen Fragen und Antworten

PERSONENSCHUTZ
Rauchfreihaltung von Rettungswegen Aktive Rettung
Passive Rettung
Lokalisierung von Personen
UMWELTSCHUTZ
Verminderung der Umweltschäden Minimierung der Löschschäden Reduzierung Löschmittel
SACHWERTSCHUTZ
Erhaltung der Bausubstanz
Unterstützung Löschangriff
Ventilierung / Druckbelüftung des Objektes Thermische Belastung reduziert

In den TRVBs und in den Herstellervorschriften ist verankert, dass eine RWA-Anlage jährlich einer Wartung zu unterziehen ist. Für den Betreiber eines Gebäudes ist es unerlässlich die Sicherheitseinrichtungen zu warten. (siehe auch Gesetzliche Verankerung).

Arbeitsstättenverordnung

§21 (5) Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugs-öffnungen getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§25 (1) Arbeitgeber müssen geeignete Vor- kehrungen treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu vermeiden.

Technische Richtlinien

Errichtung/Wartung:

TRVB 125 S, TRVB 111 S, OIB-Richtlinie

Regelmäßige Kontrollen der RWA-Anlagen gemäß Punkt 18.3 der TRVB 125 S?

Der Betreiber hat sich regelmäßig von der vollen Funktionsfähigkeit der Rauch- und Wärme- Abzugsanlage ( RWA/RAA ) zu überzeugen, daher sind folgende Tätigkeiten vom Betreiber / Betreuungspersonal der RWA durchzuführen bzw. zu veranlassen:

allgemeine Kontrollpflicht:

– offensichtliche Beschädigungen von Anlagenkomponenten, allg. Sichtkontrolle

– prüfen, ob der Bereich um die NRWGs bzw. RWA Geräte ausreichend frei gehalten wird – prüfen, ob der freie Raum um die Rauchschürzen oder Rauchvorhänge eingehalten wird – prüfen, ob die zulässigen Lagerhöhen eingehalten werden

– prüfen, ob die Zuluftöffnungen freigehalten werden

Im allgemeinen dürfen sich weder brennbare Einrichtungen noch brennbares Lagergut unterhalb einer Rauchschürze von einem Rauchabschnitt in den benachbarten erstrecken

werktägliche Kontrollen:

– prüfen, ob an der RWA Störungen angezeigt werden (sofern diese nicht an

die Brandmeldezentrale oder an eine Gebäudeleittechnik weitergeleitet werden)

– prüfen, ob die Auslösestellen ungehindert zugänglich sind

– prüfen, ob der freie Bewegungsraum für bewegliche Rauchschürzen eingehalten wird

Vierteljährliche Kontrollen:

– prüfen, ob relevante Nutzungsänderungen oder Änderungen der Raumaufteilung

innerhalb von Rauchabschnitten der RWA eingetreten sind

– prüfen, ob der freie Raum um Rauchschürzen und -vorhänge eingehalten wird

Funktionsprüfung der beweglichen Rauchschürzen

– prüfen, ob bei Räumen und Bereichen, für die bei der Dimensionierung der RWA

laut Brandschutzkonzept widmungsgemäß oder auf Grund einer Lager- beschränkung nur eine geringe Brandbelastung und/der Lagerhöhe angenommen wurde, diese Voraussetzungen noch erfüllt werden

– prüfen, ob die Zugänglichkeit zu den Zentralen ungehindert möglich ist

– bei pneumatischen Anlagen ist vierteljählich eine Funktionsprobe durchzuführen,

dabei sind die pneumatischen Anlagenbauteile auf wahrnehmbare Undichtigkeiten

zu überprüfen (nicht bei Anlagen, deren Auslösung ausschließlich über CO2 erfolgt)

– die Stellung und Sicherung der vorh. Absperrventile in Druckluftleitungen kontrollieren – bei Druckluftbehältern Kondensatwasser ablassen, Wasserabscheider entleeren

und Druckanzeige (Manometer) auf Mindestdruck überprüfen

– Elektr. Anlagen sind im Notstrombetrieb auf ihre Funktionstüchtigkeit hin zu überprüfen – überprüfen, ob die Funktionsfähigkeit der internen Signal- und

Alarmierungseinrichtungen gegeben ist

– Notstromversorgung und auch Batterien (Austauschdatum) augenscheinlich überprüfen – allgemeine Sichtkontrolle

Jährliche Kontrollen:

– prüfen, ob alle Unterlagen laut TRVB 125 S Punkt 16.3.3 noch vorhanden und aktuell sind – bei Anlagen, deren Auslösung ausschließlich über CO2-Patronen erfolgt, ist

jährlich eine Funktionsprüfung über die jeweilige Handauslösestelle durchzuführen, dabei sind die pneumatischen Anlagenbauteile auf wahrnehmbare Undichtigkeiten zu überprüfen, entleerte CO2-Patronen sind unverzüglich durch eine neue Patrone gleichen Füllgewichtes zu ersetzen und die Handauslösung ist nach erfolgter Funktionsprüfung gemäß Betriebsanleitung funktionsfähig herzustellen

– Die RWA – Anlage ist zumindest 1 x jährlich einer Wartung zu unterziehen

Anmerkung: Die gegenüber druckluftbetriebenen RWA längeren Prüfintervalle sind durch die geringere Störungsanfälligkeit der mit CO2 betriebenen RWA begründet.

 

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Feuerlöscher Fragen und Antworten

Tragbare Feuerlöscher gibt es mit den Löschmitteln Pulver, Wasser, Schaum oder Kohlendioxid befüllt mit 1, 2, 3, 6, 9 oder 12 Kilogramm oder Liter (Löschmittelinhalt). Als Mindeststandard sollte ein 6 Kg Pulver für die Werkstatt oder Garage und ein 6 l- Schaum oder Wasser Gerät in jedem Haushalt vorhanden sein. Eine Löschdecke für den Küchenbereich wird ebenso empfohlen.

Diese Grundsatzfrage kann mit der Brandklassentabelle beantwortet werden.

Das im Feuerlöscher enthaltene Löschmittel wird durch Überdruck ausgestoßen und direkt in das Brandgut abgegeben. …
Es handelt sich meistens um eine mit Plombendraht befestigte gelbe Sicherheitslasche, die ein unbeabsichtigtes Inbetriebnehmen des Feuerlöschers verhindert.

Das Wasser würde verdampfen und aufgrund der brennenden Flüssigkeit wäre eine Verpuffung die Folge. Stoffe der Brandklasse B werden durch das Löschmittel erstickt. Hierzu verwendet man Schaum-Feuerlöscher, ABC-Feuerlöscher, Feuerlöscher mit BC-Pulver sowie CO2-Löscher (Kohlenstoffdioxid).

Für den Privathaushalt bieten sich im Wesentlichen zwei Alternativen an: Pulver- und Schaum-Feuerlöscher. Das Löschmittel der ABC-Pulverlöscher ist ein feines Salzgemisch, das sich für Brände fester (A), flüssiger (B) und gasförmiger (C) Stoffe eignet.

Was wird geprüft bei einem Feuerlöscher? Im ersten Schritt werden der äußere Augenschein des Feuerlöschers und sein Gesamtzustand geprüft. Sogar der Anstrich des Feuerlöschers wird bei der Wartung genau in Augenschein genommen. Ebenfalls zu der Feuerlöscher Prüfung gehört eine sorgfältige Suche nach Rost.

Da Fettbrand Feuerlöscher nicht nur für Fettbrände sondern auch für Brände der Brandklassen A (z.B. Holz) und B (Flüssigkeiten) zugelassen sind können sie auch für diese Brände verwendet werden. Ein Fettbrand Feuerlöscher ersetzt keinen Falls einen Schaum- oder Pulverlöscher.

Eine normale Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe geringer oder normaler Brennbarkeit vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse nur geringe Möglichkeiten für eine Brandentstehung bieten, so dass im Falle eines Brandes mit geringer bis normaler Brandausbreitungsgeschwindigkeit zu rechnen ist, z.B. Wohn- und Bürobereich, Beherbergungsstätten, Ausstellungen (nicht Messen), Versammlungs- und Veranstaltungsstätten, Krankenanstalten und Heime, Archive, Verkaufs- und Lagerbereiche für überwiegend normal- bis schwerbrennbare Stoffe mit geringem Verpackungsanteil sowie Erzeugungs- und Verarbeitungsbetriebe für solche Stoffe

Hohe Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe normaler bis leichter Brennbarkeit vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gute Möglichkeiten für eine Brandentstehung bieten, so dass im Falle eines Brandes mit einer hohen Brandausbreitungsgeschwindigkeit zu rechnen ist, z.B. Verkaufs- und Lagerbereiche für überwiegend normal- bis leichtbrennbare Stoffe auch mit hohem Verpackungsanteil sowie Erzeugungs- und Verarbeitungsbetriebe für solche Stoffe, Messen und messeähnliche Veranstaltungen, Großküchen, Abfallsammelräume, Garagen, Kfz-Werkstätten, chemische Erzeugungs- und Verarbeitungsbetriebe, Holzverarbeitungsbetriebe, Laboratorien, Tankstellen, Lager- und Manipulationsbetriebe für brennbare Flüssigkeiten.
Zusatzbestimmungen Für Hohe Brandgefährdung:
Ab einer Brandabschnittsfläche von 1500 m² ist jedenfalls die Variante „TFL wie für Normale + DH“ je angefangene 500 m² zu wählen (siehe auch TRVB F 124 6.2.1).
Zusatzbestimmungen Für Spezielle Sonderwidmungen
Chemische Laboratorien: In jedem Laborraum mit einer Fläche größer als 20m2 muss nächst des Ausganges ein für Brandklasse B geeigneter tragbarer Feuerlöscher mit mindestens 3 LE bereitgestellt werden. Tank- und Zapfstellen für brennbare Flüssigkeiten: Je Zapfsäuleninsel muss ein für die Brandklasse B geeigneter tragbarer Feuerlöscher mit mindestens 6 LE bereitgestellt werden. Diese tragbaren Feuerlöscher gemäß A) und B) müssen zusätzlich zu den erforderlichen Mitteln der Ersten und Erweiterten Löschhilfe bereitgestellt werden
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