Flucht- und Rettungswegpläne
Brandschutz • Beratung • Schulung • Dienstleistung
Erstellung von Brandschutz, Flucht-
und Rettungswegpläne
gemäß TRVB O121
Ein Flucht- und Rettungsplan dient der vereinfachten Vermittlung von Informationen über relevante Flucht- und Rettungswege, die Evakuierung und Brandbekämpfungseinrichtungen in öffentlichen oder gewerblichen Gebäuden sowie in festgelegten baulichen Anlagen. Er ist bewusst auf die Benutzung möglichst weniger Worte zur Verständigung beschränkt.
Ein Flucht- und Rettungsplan ist ein aufs Wesentliche reduzierter Grundriss eines Geschosses oder Lageplan einer großflächigen Anlage. Er muss folgende grafische Darstellungen enthalten und immer farbig angelegt sein:
- Gebäudegrundriss oder Teile davon: Der Maßstab ist abhängig von der Größe der baulichen Anlage, des darzustellenden Detaillierungsgrades und des vorgesehenen Anbringungsortes,
- Die Regeln für das Verhalten im Brandfall und das Verhalten bei Unfällen sind eindeutig und in kurzer, prägnanter Form dargestellt. Für das Verhalten im Brandfall wird im Regelfall dieselbe Darstellung, wie für die Brandschutzordnung Teil A gewählt.
- Lage und Art der Notfall- und Rettungsausrüstung, z. B. Notfalltelefon, Brandtelefon, Brandmelder, Erste- Hilfe-Einrichtungen,
- Lage der Brandbekämpfungseinrichtungen, z. B. Feuerlöscher, Wandhydranten, Löschschläuche
- Lage der festgelegten Sammelplätze für die flüchtenden Benutzer einer baulichen Anlage,
- Verhaltensregeln bei Unfällen und im Brandfall
- Verlauf der Flucht- und Rettungswege
- Legende über die angewendeten Sicherheitszeichen, graphischen Symbole und Farbcodes
- Standort des Betrachters
- Lage der Notausgänge
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Darüber hinaus werden Übersichtspläne in Form eines Lagebildes gemäß Anhang 3 verlangt werden, welche durch einen größeren Erfassungsbereich eine weiträumigere Orientierung um das Objekt zulassen, um beispielsweise Bereitstellungsräume, komplexere Zufahrtswege oder weiter entfernte Wasserbezugsstellen darstellen zu können.
Wer erstellt einen Brandschutzplan?
Die Brandschutzpläne müssen nicht zwingend von Architekten oder Brandschutzplanern erstellt werden. Wenn Sie in ihrer Firma vielleicht sogar selbst Pläne zeichnen können, dürfen Sie das auch.Sie müssen der TRVB o121 entsprechen.
Die Darstellung von Flucht- und Rettungsplänen
Die Darstellung der Flucht- und Rettungspläne erfolgt nach DIN ISO 23601 und DIN EN ISO 7010.
Insbesondere in öffentlichen Gebäuden kann auch eine mehrsprachige Ausführung der Dokumente sinnvoll sein. Flucht- und Rettungspläne sind in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, um zu gewährleisten, dass sie immer noch gut lesbar, gut erkennbar, verständlich und aktuell sind. Jede Veränderung der baulichen Anlage oder der Brandschutz- und Notfallmaßnahmen muss zu einer Überprüfung und erforderlichenfalls zu einer Überarbeitung der Flucht- und Rettungspläne führen.
Bei Gebäuden und großflächigen Anlagen besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Anbringung von Flucht und Rettungsplänen durch den Arbeitgeber, „wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern“ (§ 4 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung v. 20. Juli 2007).
BRANDSCHUTZPLÄNE GEMÄSs TRVB O121
Grundsätzlich werden jedoch mindestens folgende Unterlagen zu erstellen sein:
- Deckblatt sinngemäß Anhang 1
- Objektbeschreibungsinngemäß Anhang 2
-
Lageplan gemäß Anhang 4 - und je Objekt die erforderlichen Geschoßpläne (Grundrisspläne) gemäß Anhang 6a und 6b
gemäß der TRVB O 121
Gemäß § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV hat der Arbeitgeber für die Arbeitsstätte „einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen.
Erstellung eines Flucht– und Rettungsplans gem. DIN ISO 23601 durch unsere ZEICHNER kostet ab 80€ pro Plan excl. Mehrwertsteuer.
Arbeitsstättenverordnung
§21 (5) Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugs-öffnungen getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
§25 (1) Arbeitgeber müssen geeignete Vor- kehrungen treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu vermeiden.
Technische Richtlinien
Errichtung/Wartung:
TRVB 125 S, TRVB 111 S, OIB-Richtlinie
Regelmäßige Kontrollen der RWA-Anlagen gemäß Punkt 18.3 der TRVB 125 S?
Der Betreiber hat sich regelmäßig von der vollen Funktionsfähigkeit der Rauch- und Wärme- Abzugsanlage ( RWA/RAA ) zu überzeugen, daher sind folgende Tätigkeiten vom Betreiber / Betreuungspersonal der RWA durchzuführen bzw. zu veranlassen:
allgemeine Kontrollpflicht:
– offensichtliche Beschädigungen von Anlagenkomponenten, allg. Sichtkontrolle
– prüfen, ob der Bereich um die NRWGs bzw. RWA Geräte ausreichend frei gehalten wird – prüfen, ob der freie Raum um die Rauchschürzen oder Rauchvorhänge eingehalten wird – prüfen, ob die zulässigen Lagerhöhen eingehalten werden
– prüfen, ob die Zuluftöffnungen freigehalten werden
Im allgemeinen dürfen sich weder brennbare Einrichtungen noch brennbares Lagergut unterhalb einer Rauchschürze von einem Rauchabschnitt in den benachbarten erstrecken
werktägliche Kontrollen:
– prüfen, ob an der RWA Störungen angezeigt werden (sofern diese nicht an
die Brandmeldezentrale oder an eine Gebäudeleittechnik weitergeleitet werden)
– prüfen, ob die Auslösestellen ungehindert zugänglich sind
– prüfen, ob der freie Bewegungsraum für bewegliche Rauchschürzen eingehalten wird
Vierteljährliche Kontrollen:
– prüfen, ob relevante Nutzungsänderungen oder Änderungen der Raumaufteilung
innerhalb von Rauchabschnitten der RWA eingetreten sind
– prüfen, ob der freie Raum um Rauchschürzen und -vorhänge eingehalten wird
Funktionsprüfung der beweglichen Rauchschürzen
– prüfen, ob bei Räumen und Bereichen, für die bei der Dimensionierung der RWA
laut Brandschutzkonzept widmungsgemäß oder auf Grund einer Lager- beschränkung nur eine geringe Brandbelastung und/der Lagerhöhe angenommen wurde, diese Voraussetzungen noch erfüllt werden
– prüfen, ob die Zugänglichkeit zu den Zentralen ungehindert möglich ist
– bei pneumatischen Anlagen ist vierteljählich eine Funktionsprobe durchzuführen,
dabei sind die pneumatischen Anlagenbauteile auf wahrnehmbare Undichtigkeiten
zu überprüfen (nicht bei Anlagen, deren Auslösung ausschließlich über CO2 erfolgt)
– die Stellung und Sicherung der vorh. Absperrventile in Druckluftleitungen kontrollieren – bei Druckluftbehältern Kondensatwasser ablassen, Wasserabscheider entleeren
und Druckanzeige (Manometer) auf Mindestdruck überprüfen
– Elektr. Anlagen sind im Notstrombetrieb auf ihre Funktionstüchtigkeit hin zu überprüfen – überprüfen, ob die Funktionsfähigkeit der internen Signal- und
Alarmierungseinrichtungen gegeben ist
– Notstromversorgung und auch Batterien (Austauschdatum) augenscheinlich überprüfen – allgemeine Sichtkontrolle
Jährliche Kontrollen:
– prüfen, ob alle Unterlagen laut TRVB 125 S Punkt 16.3.3 noch vorhanden und aktuell sind – bei Anlagen, deren Auslösung ausschließlich über CO2-Patronen erfolgt, ist
jährlich eine Funktionsprüfung über die jeweilige Handauslösestelle durchzuführen, dabei sind die pneumatischen Anlagenbauteile auf wahrnehmbare Undichtigkeiten zu überprüfen, entleerte CO2-Patronen sind unverzüglich durch eine neue Patrone gleichen Füllgewichtes zu ersetzen und die Handauslösung ist nach erfolgter Funktionsprüfung gemäß Betriebsanleitung funktionsfähig herzustellen
– Die RWA – Anlage ist zumindest 1 x jährlich einer Wartung zu unterziehen
Anmerkung: Die gegenüber druckluftbetriebenen RWA längeren Prüfintervalle sind durch die geringere Störungsanfälligkeit der mit CO2 betriebenen RWA begründet.
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